BAUEN AUF FREMDEN GRUND UND BODEN
Das Bundesfinanzministerium hat die
Verwaltungsanweisungen zur Eigenheimzulagenförderung zur Anpassung an
neuere Rechtsprechung geändert.
Es wurden vor allem die Ausführungen zur Förderung bei Bauten auf fremden
Grund und Boden ergänzt. Diese Fälle sind recht häufig und leider stellen
wir immer wieder fest, dass Eigenheimzulage wegen fehlender oder
fehlerhafter Vertragsgestaltung versagt wird.
Dabei kann ein Kind, dass ein Eigenheim auf
elterlichen Grundstück baut oder eine Wohnung am elterlichem Haus anbaut,
relativ problemlos die Förderung erhalten. Erforderlich ist nur, dass mit
dem Grundstückseigentümer vor Baubeginn ein Nutzungsvertrag abgeschlossen
wird. Dieser muss nicht einmal notariell beurkundet werden. Entscheidend
ist allerdings sein Inhalt.
So muss sich beispielsweise das Nutzungsrecht über die gesamte
Nutzungsdauer des Gebäudes erstrecken und vererblich sein. Diese
Vereinbarung führt zu so genanntem wirtschaftlichem Eigentum. Die
Finanzämter beurteilen dabei kritisch jedes Detail der Vertragsgestaltung
und -durchführung.
Nach den jüngsten Änderungen erkennt die Verwaltung auch befristete Nutzungsrechte an, wenn dem Nutzungsberechtigtem bei Vertragsbeendigung eine Entschädigung für die Baukosten in Höhe des Verkehrswertes der Wohnung zu diesem Zeitpunkt zusteht.
Dieses Entschädigungsrecht kann sich auch aus dem Zivilrecht ergeben. So kann deshalb bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch der Partner, der zwar das Gebäude mitfinanziert, jedoch nicht Eigentümer des Grund und Bodens ist, Eigenheimzulage erhalten.