BAUEN AUF FREMDEN GRUND UND BODEN 

Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisungen zur Eigenheimzulagenförderung zur Anpassung an neuere Rechtsprechung geändert.
Es wurden vor allem die Ausführungen zur Förderung bei Bauten auf fremden Grund und Boden ergänzt. Diese Fälle sind recht häufig und leider stellen wir immer wieder fest, dass Eigenheimzulage wegen fehlender oder fehlerhafter Vertragsgestaltung versagt wird.

Dabei kann ein Kind, dass ein Eigenheim auf elterlichen Grundstück baut oder eine Wohnung am elterlichem Haus anbaut, relativ problemlos die Förderung erhalten. Erforderlich ist nur, dass mit dem Grundstückseigentümer vor Baubeginn ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser muss nicht einmal notariell beurkundet werden. Entscheidend ist allerdings sein Inhalt.
So muss sich beispielsweise das Nutzungsrecht über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes erstrecken und vererblich sein. Diese Vereinbarung führt zu so genanntem wirtschaftlichem Eigentum. Die Finanzämter beurteilen dabei kritisch jedes Detail der Vertragsgestaltung und  -durchführung.

Nach den jüngsten Änderungen erkennt die Verwaltung auch befristete Nutzungsrechte an, wenn dem Nutzungsberechtigtem bei Vertragsbeendigung eine Entschädigung für die Baukosten in Höhe des Verkehrswertes der Wohnung zu diesem Zeitpunkt zusteht.

Dieses Entschädigungsrecht kann sich auch aus dem Zivilrecht ergeben. So kann deshalb bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch der Partner, der zwar das Gebäude mitfinanziert, jedoch nicht Eigentümer des Grund und Bodens ist, Eigenheimzulage erhalten.

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